Wer sein eigenes Obst brennen lässt, ist auf 50 Liter reinen Alkohol pro Jahr begrenzt. Brennerly rechnet die Ausbeute aus und zeigt, wie viel Kontingent noch frei ist.
Stoffbesitzer ist nach § 11 AlkStG eine natürliche Person, die kein eigenes Brenngerät besitzt und Alkohol ausschließlich aus selbst gewonnenen Rohstoffen herstellen lässt: Obst einschließlich Most und Trester, Beeren, Wein, Wurzeln. Zugekauftes Obst zählt nicht. Gebrannt wird in einer zugelassenen Abfindungsbrennerei, üblicherweise einer Lohnbrennerei in der Nachbarschaft.
Das ist für die meisten der einzige legale Weg zum eigenen Brand. Eine eigene Abfindungsbrennerei setzt ein wirtschaftliches Bedürfnis und Mindestflächen voraus, privates Brennen ist seit 2018 verboten. Der Stoffbesitzer-Status verlangt dagegen nur eigenes Obst und die Anmeldung beim Hauptzollamt.
Die Grenze liegt bei 50 Litern reinen Alkohols pro Kalenderjahr. Das sind je nach Rohstoff durchaus große Mengen: Bei Zwetschgen mit Ausbeutesatz 4,6 entspricht das rund 1.087 Kilogramm Obst, bei Äpfeln mit 3,6 sogar rund 1.389 Kilogramm.
Weniger bekannt ist die zweite Grenze: Pro Haushalt darf nur eine Person Stoffbesitzer sein. Lebt bereits ein Abfindungsbrenner oder Steuerlagerinhaber im selben Haushalt, ist der Status für alle anderen ausgeschlossen. Details dazu stehen im Ratgeber zur Haushaltsregel und zum 3-Jahres-Abschnitt.
Wird die 50-Liter-Grenze überschritten, entfällt nicht nur die Vergünstigung für die übersteigende Menge, sondern der Stoffbesitzer-Status selbst kann dauerhaft verloren gehen. Das ist der entscheidende Unterschied zur Abfindungsbrennerei, wo primär die Steuervergünstigung betroffen ist.
Genau deshalb ist die laufende Summe wichtiger als die Einzelcharge. Wer im Herbst drei Brände plant, sollte vor dem ersten wissen, ob alle drei zusammen ins Kontingent passen.
Brennerly summiert die berechnete Ausbeute aller Brennvorgänge eines Jahres und zeigt eine Ampel: grün im Rahmen, gelb ab 80 Prozent, rot bei Erreichen der Grenze. Gezählt wird die Pauschale aus dem Ausbeutesatz, nicht die tatsächlich geflossene Menge, denn genau damit rechnet auch das Hauptzollamt.
Weil geplante Vorgänge mitzählen, siehst du die Auslastung schon bei der Planung und nicht erst nach dem Brennen. Was über die Pauschale hinaus herausläuft, ist steuerfreie Überausbeute und belastet das Kontingent nicht zusätzlich.
Auch als Stoffbesitzer meldest du jeden Brenntag selbst an, nicht die Brennerei für dich. Die Abfindungsanmeldung (Formular 1221) muss mindestens fünf Werktage vor dem Brenntag beim zuständigen Hauptzollamt vorliegen. Brennerly rechnet den Anmeldeschluss mit den Feiertagen deines Bundeslands zurück und erinnert rechtzeitig.
Ab 1. Januar 2027 läuft diese Anmeldung verpflichtend über das Zoll-Portal. Was dort einzutragen ist, steht in der Anleitung zu Formular 1221.
Bis zu 50 Liter reinen Alkohol pro Kalenderjahr. Das entspricht je nach Rohstoff rund einer Tonne Obst. Brennerly hält diese Grenze per Ampel im Blick.
Die berechnete (pauschale) Ausbeute aller Brennvorgänge des Jahres, auch der geplanten. Zum 1. Januar beginnt das Kontingent neu.
Nein, im Gegenteil: Wer ein eigenes Brenngerät besitzt, kann nicht Stoffbesitzer sein. Gebrannt wird in einer zugelassenen Abfindungsbrennerei.
Nein. Der Stoffbesitzer-Status setzt voraus, dass die Rohstoffe selbst gewonnen wurden. Zugekauftes Obst fällt nicht darunter.
Nur bei getrennten Haushalten. Innerhalb eines Haushalts darf nur eine Person den Stoffbesitzer-Status haben.
Verbindlich ist allein der Steuerbescheid des Hauptzollamts.
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