Gib Rohstoff und Menge ein und sieh sofort die zu erwartende Menge reinen Alkohols, die ermäßigte Alkoholsteuer und die Ersparnis gegenüber dem Regelsatz.
Ausbeutesatz 3,6 L r.A. je 100 l · gültig ab 01.04.2023
Zum Vergleich Regelsatz 46,91 €. Die Abfindung spart 10,12 €.
Richtwert ohne Gewähr, verbindlich ist der Steuerbescheid des Hauptzollamts.
Kostenlos speichernDie Alkoholsteuer bemisst sich nicht am fertigen Schnaps, sondern am reinen Alkohol darin, gerechnet je Hektoliter. Beim Abfindungsbrennen kommt eine Besonderheit dazu: Versteuert wird nicht, was tatsächlich aus dem Kessel läuft, sondern eine Pauschale. Sie ergibt sich aus Rohstoff und Menge über den amtlichen Ausbeutesatz. Die Rechnung läuft deshalb immer in zwei Schritten: erst die Menge reinen Alkohols, dann die Steuer darauf.
Schritt eins: Liter r.A. = (Rohstoffmenge ÷ 100) × Ausbeutesatz. Schritt zwei: Steuer = (Liter r.A. ÷ 100) × Satz je Hektoliter. Der Ausbeutesatz stammt aus der Rohstoffliste des Zoll, Rechtsgrundlage ist § 24 AlkStV.
Für Alkohol aus einer Abfindungsbrennerei gilt ein ermäßigter Steuersatz von 1.022 € je Hektoliter reinen Alkohols. Der Regelsatz nach § 2 AlkStG liegt bei 1.303 € je Hektoliter. Die Ermäßigung ist damit der eigentliche wirtschaftliche Vorteil der Abfindung, und sie gilt nur innerhalb der Kontingentgrenzen.
Beispiel: 5 Liter r.A. kosten zum ermäßigten Abfindungssatz (5 ÷ 100) × 1.022 € = 51,10 €. Zum Regelsatz wären es 65,15 €. Die Abfindungsvergünstigung spart hier 14,05 €.
Größeres Beispiel: Aus 400 kg Zwetschgen mit Ausbeutesatz 4,6 ergeben sich (400 ÷ 100) × 4,6 = 18,4 Liter r.A. Die Steuer beträgt (18,4 ÷ 100) × 1.022 € = 188,05 €, zum Regelsatz wären es 239,75 €. Ersparnis: 51,70 €. Über ein volles Kontingent von 300 Litern r.A. gerechnet macht die Ermäßigung rund 843 € aus.
Weil die Steuer an der Pauschale hängt und nicht an der tatsächlichen Ausbeute, ist sauberes Arbeiten doppelt attraktiv: Was du über die Pauschale hinaus herausbrennst, ist steuerfreie Überausbeute. Umgekehrt gilt aber auch: Läuft ein Brand schlecht, sinkt die Steuer nicht mit. Die Kalkulation vor dem Brenntag ist deshalb keine Spielerei, sondern der Punkt, an dem sich entscheidet, ob sich eine Charge lohnt.
Für die Steuerhöhe zählt außerdem nur der Rohstoff, den du anmeldest, nicht die Trinkbezeichnung des fertigen Brands. Ob am Ende „Kirschwasser“ auf dem Etikett steht, ändert an der Berechnung nichts.
Der ermäßigte Satz gilt nur bis zur Kontingentgrenze: 300 Liter r.A. je Kalenderjahr für Abfindungsbrennereien (§ 9 AlkStG), 50 Liter r.A. für Stoffbesitzer (§ 11 AlkStG). Wer die Grenze überschreitet, verliert die Vergünstigung für die übersteigende Menge; Stoffbesitzer riskieren zusätzlich ihren Status.
Brennerly summiert die berechnete Ausbeute aller Brennvorgänge eines Jahres und zeigt eine Ampel, damit die Grenze nicht erst beim Steuerbescheid auffällt. Wer als Abschnittsbrennerei geführt wird, rechnet stattdessen gegen 900 Liter über drei Kalenderjahre.
Ein Gesetzentwurf sieht vor, alle Alkoholsteuersätze zum 1. Januar 2027 um 20 Prozent anzuheben, auch den ermäßigten Abfindungssatz. Beschlossen ist das noch nicht. Was der Entwurf konkret vorsieht und wie belastbar der Stand ist, steht im Ratgeber zur Alkoholsteuer-Erhöhung 2027.
Brennerly führt die Steuersätze mit Gültigkeitsdatum. Ändert sich ein Satz, greift er ab dem Stichtag automatisch, ohne dass du alte Berechnungen nachpflegen musst.
Wer Ausbeute und Steuer vor dem Brenntag kennt, plant Kontingent und Anmeldefrist entspannter. Der Rechner ist kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar; mit einem Konto speicherst du Brennvorgänge, behältst das Jahres-Kontingent im Blick und erzeugst den Betriebsplan als PDF.
Ja, der Rechner ist ohne Anmeldung kostenlos nutzbar. Zum Speichern von Brennvorgängen gibt es ein Konto mit 30 Tagen kostenlosem Test.
Für Alkohol aus der Abfindungsbrennerei gilt ein ermäßigter Satz von 1.022 € je Hektoliter reinen Alkohols statt des Regelsatzes von 1.303 €. Die Ermäßigung gilt nur innerhalb der Kontingentgrenzen. Verbindlich ist der Steuerbescheid des Hauptzollamts.
Nein. Beim Abfindungsbrennen wird die Pauschale aus Rohstoffmenge und amtlichem Ausbeutesatz besteuert. Brennst du mehr heraus, ist diese Überausbeute steuerfrei; brennst du weniger, sinkt die Steuer trotzdem nicht.
Bei voll ausgeschöpften 300 Litern reinen Alkohols beträgt die Differenz zwischen ermäßigtem Satz (1.022 €/hl) und Regelsatz (1.303 €/hl) rund 843 €.
Verbindlich ist allein der Steuerbescheid des Hauptzollamts.
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