Die Abfindungssteuer bemisst sich an der Pauschale aus dem Ausbeutesatz. Was du darüber hinaus herausbrennst, kostet keine zusätzliche Steuer.
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Versteuert wird die pauschale Ausbeute aus dem amtlichen Ausbeutesatz. Die tatsächliche Ausbeute kann davon abweichen, bei guter Reife und sauberer Arbeit oft nach oben.
Beispiel: Die Pauschale beträgt 5 Liter r.A., tatsächlich fließen 6,5 Liter. Die Differenz von 1,5 Litern ist steuerfreie Überausbeute.
Nach dem Brennen trägst du die tatsächliche Ausbeute ein. Brennerly weist die steuerfreie Überausbeute aus und hält sie beim Brennvorgang fest, nützlich für die eigene Dokumentation und den Betriebsplan.
Nein. Beim Abfindungsbrennen bemisst sich die Steuer an der Pauschale aus dem amtlichen Ausbeutesatz. Was darüber hinaus anfällt, löst keine zusätzliche Alkoholsteuer aus.
Nein. Gegen das Jahres- bzw. Abschnittskontingent zählt die berechnete Pauschale, nicht die tatsächlich geflossene Menge.
Verbindlich ist allein der Steuerbescheid des Hauptzollamts.
Mit Brennerly rechnest du Ausbeute und Steuer vorab und behältst Kontingent und Fristen im Blick.
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