Zwei Betriebsformen, zwei völlig unterschiedliche Besteuerungswege. Wer klein bleibt und im Rahmen der Grenzen brennt, profitiert von der Abfindung, für alles darüber gilt der Regelweg.
Die Abfindungsbrennerei steht nicht unter amtlichem Verschluss. Die Steuer wird pauschal nach Rohstoffart und -menge über den amtlichen Ausbeutesatz berechnet, nicht nach der tatsächlich gemessenen Ausbeute. Dafür gilt ein ermäßigter Satz von 1.022 € je Hektoliter reinen Alkohols, begrenzt auf 300 Liter r.A. pro Jahr für den Betreiber bzw. 50 Liter r.A. für Stoffbesitzer, die dort brennen lassen.
Die Verschlussbrennerei läuft unter amtlichem Verschluss bzw. amtlicher Steueraufsicht: Die erzeugte Menge wird gemessen und mit dem Regelsatz von 1.303 € je Hektoliter reinen Alkohols besteuert. Dafür gibt es keine Mengenobergrenze, diese Form ist für gewerbliche und größere Produktion gedacht.
Eine Abfindungsbrennerei darf nur betreiben, wer ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweist, etwa einen landwirtschaftlichen Betrieb mit mindestens 3 Hektar (bei Intensivobst- oder Weinbau 1,5 Hektar), und steuerlich zuverlässig ist. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder mehr als die Kontingentgrenzen produzieren will, kommt an einer Verschlussbrennerei nicht vorbei.
Das hängt von den Voraussetzungen ab, insbesondere der bewirtschafteten Fläche. Verbindliche Auskunft dazu gibt dein zuständiges Hauptzollamt.
Brennerly ist auf die Abfindungsbrennerei und den Stoffbesitzer zugeschnitten, mit Ausbeute-/Steuerrechner sowie Kontingent- und Fristen-Wächter passend zu den 300- bzw. 50-Liter-Grenzen.
Mit Brennerly rechnest du Ausbeute und Steuer vorab und behältst Kontingent und Fristen im Blick.
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