Wer im selben Haushalt lebt wie ein Abfindungsbrenner oder Steuerlagerinhaber, kann selbst kein Stoffbesitzer sein. Und auch Stoffbesitzer dürfen ihr Kontingent unter bestimmten Voraussetzungen über drei Jahre verteilen.
Das Stoffbesitzer-Kontingent von 50 Litern reinen Alkohols pro Kalenderjahr ist personenbezogen (§ 11 Abs. 1 AlkStG). Zusätzlich gilt: Pro Haushalt darf nur eine Person Stoffbesitzer sein (§ 11 Abs. 2 AlkStG). Lebt bereits ein Abfindungsbrenner, Steuerlagerinhaber oder eine andere Person mit vergleichbarem Status im selben Haushalt, sind alle übrigen Haushaltsmitglieder für den Stoffbesitzer-Status ausgeschlossen.
Was viele nicht wissen: Nicht nur Abfindungsbrennereien können ihr Kontingent über einen festen 3-Kalenderjahres-Abschnitt verteilen. Auch Stoffbesitzer haben nach § 12 AlkStG die Möglichkeit, statt jährlich 50 Litern insgesamt 150 Liter reinen Alkohols frei über einen Abschnitt zu verteilen.
Brennerly bildet aktuell für Stoffbesitzer das reguläre Jahreskontingent von 50 Litern ab; die 3-Jahres-Abschnittsoption ist bislang nur für Abfindungsbrennereien umgesetzt (900 statt 300 Liter über drei Jahre).
Nur, wenn es sich um getrennte Haushalte handelt. Innerhalb eines Haushalts darf nur eine Person den Stoffbesitzer-Status haben.
Das Gesetz nennt keine abschließende Definition; im Zweifel klärt das zuständige Hauptzollamt, ob getrennte Haushalte vorliegen.
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