Ratgeber · Kontingent

Stoffbesitzer-Kontingent: die Haushaltsregel und der 3-Jahres-Abschnitt

Wer im selben Haushalt lebt wie ein Abfindungsbrenner oder Steuerlagerinhaber, kann selbst kein Stoffbesitzer sein. Und auch Stoffbesitzer dürfen ihr Kontingent unter bestimmten Voraussetzungen über drei Jahre verteilen.

Nur eine Person pro Haushalt

Das Stoffbesitzer-Kontingent von 50 Litern reinen Alkohols pro Kalenderjahr ist personenbezogen (§ 11 Abs. 1 AlkStG). Zusätzlich gilt: Pro Haushalt darf nur eine Person Stoffbesitzer sein (§ 11 Abs. 2 AlkStG). Lebt bereits ein Abfindungsbrenner, Steuerlagerinhaber oder eine andere Person mit vergleichbarem Status im selben Haushalt, sind alle übrigen Haushaltsmitglieder für den Stoffbesitzer-Status ausgeschlossen.

Auch für Stoffbesitzer gibt es einen 3-Jahres-Abschnitt

Was viele nicht wissen: Nicht nur Abfindungsbrennereien können ihr Kontingent über einen festen 3-Kalenderjahres-Abschnitt verteilen. Auch Stoffbesitzer haben nach § 12 AlkStG die Möglichkeit, statt jährlich 50 Litern insgesamt 150 Liter reinen Alkohols frei über einen Abschnitt zu verteilen.

Brennerly bildet aktuell für Stoffbesitzer das reguläre Jahreskontingent von 50 Litern ab; die 3-Jahres-Abschnittsoption ist bislang nur für Abfindungsbrennereien umgesetzt (900 statt 300 Liter über drei Jahre).

Häufige Fragen

Können zwei Personen im selben Haus je 50 Liter brennen lassen?+

Nur, wenn es sich um getrennte Haushalte handelt. Innerhalb eines Haushalts darf nur eine Person den Stoffbesitzer-Status haben.

Was zählt als Haushalt in diesem Zusammenhang?+

Das Gesetz nennt keine abschließende Definition; im Zweifel klärt das zuständige Hauptzollamt, ob getrennte Haushalte vorliegen.

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