„Jeder darf 300 Liter im Jahr brennen" hält sich hartnäckig, ist aber ein Irrtum. Was tatsächlich erlaubt ist, und wie du legal an deinen eigenen Obstbrand kommst.
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Seit dem Alkoholsteuergesetz vom 1. Januar 2018 ist die private Herstellung von Alkohol durch Destillation grundsätzlich verboten, auch mit kleinen Geräten. Die frühere Ausnahme für Brenngeräte bis 0,5 Liter Fassungsvermögen gibt es seither nicht mehr.
Wer ohne Erlaubnis brennt, begeht Steuerhinterziehung, unabhängig von der gebrannten Menge. Das gilt auch dann, wenn der Brand ausschließlich für den eigenen Bedarf gedacht ist und nie verkauft wird.
Die Zahl 300 Liter existiert tatsächlich, sie gehört aber zu einer Erlaubnis, nicht zu einer Person. 300 Liter reinen Alkohols pro Jahr ist das Kontingent, das ein zugelassener Abfindungsbrenner ausschöpfen darf. Wer diese Erlaubnis nicht hat, hat auch keine 300 Liter.
Ähnlich verhält es sich mit der alten Kleingeräte-Regel: Bis 2017 durften Geräte bis 0,5 Liter Fassungsvermögen ohne Anzeige betrieben werden. Diese Grenze ist ersatzlos entfallen. Wer sich heute auf sie beruft, beruft sich auf ausgelaufenes Recht.
Am einfachsten kommst du als Stoffbesitzer an deinen Brand: Du lässt dein selbst geerntetes Obst in einer zugelassenen Abfindungsbrennerei (Lohnbrennerei) brennen, ein eigenes Brenngerät brauchst du dafür nicht, und laut § 11 AlkStG darfst du sogar keines besitzen. Die Menge ist auf 50 Liter reinen Alkohol pro Kalenderjahr begrenzt, und der Brenntermin muss vorher beim zuständigen Hauptzollamt angemeldet werden (Formular 1221).
Eine eigene Abfindungsbrennerei mit bis zu 300 Litern reinen Alkohols pro Jahr (§ 9 AlkStG) darf nur betreiben, wer ein wirtschaftliches Bedürfnis nachweist, etwa einen landwirtschaftlichen Betrieb mit mindestens 3 Hektar (bei Intensivobst- oder Weinbau 1,5 Hektar), und steuerlich zuverlässig ist. Das ist also keine Erlaubnis, die jedem offensteht.
Der Ablauf ist überschaubar: eigenes Obst ernten und einmaischen, eine Abfindungsbrennerei in der Nähe finden, den Brenntag mit ihr abstimmen und die Abfindungsanmeldung mindestens fünf Werktage vorher beim Hauptzollamt einreichen. Das Material muss bis 12 Uhr des Vortags bereitstehen, gekennzeichnet und getrennt gelagert.
Die Steuer fällt auf die pauschale Ausbeute an, nicht auf die tatsächliche Menge. Bei 100 Kilogramm Zwetschgen mit Ausbeutesatz 4,6 sind das 4,6 Liter r.A. und damit rund 47 € Alkoholsteuer zum ermäßigten Satz. Was du darüber hinaus herausbrennst, ist steuerfreie Überausbeute.
Unabhängig vom Brennen selbst gilt eine Anzeigepflicht für die Geräte: Brenn- und Reinigungsapparate über 2 Litern Fassungsvermögen müssen beim Hauptzollamt angezeigt werden, auch wenn sie nur für ätherische Öle oder destilliertes Wasser gedacht sind. Details dazu stehen im Ratgeber Brenngerät kaufen.
Wer als Stoffbesitzer die 50-Liter-Grenze überschreitet, verliert dauerhaft den Stoffbesitzer-Status. Schwarzbrennen ohne jede Anmeldung gilt als Steuerhinterziehung und kann strafrechtlich verfolgt werden, unabhängig von der gebrannten Menge.
Der Aufwand für den legalen Weg ist gemessen daran gering: eine Anmeldung je Brenntag, eine Frist von fünf Werktagen und eine Steuer, die sich vorab exakt ausrechnen lässt.
Nein. Seit 2018 ist die private Alkoholherstellung durch Destillation grundsätzlich verboten, auch mit Kleingeräten. Brenngeräte über 2 Litern Fassungsvermögen müssen zudem beim Hauptzollamt angezeigt werden, selbst wenn sie nicht zur Alkoholgewinnung genutzt werden.
Nein. Die 300 Liter gelten für den Betreiber einer eigenen Abfindungsbrennerei mit erteilter Erlaubnis, die an Flächen- und Zuverlässigkeitsvoraussetzungen gebunden ist, nicht für jede Privatperson.
Nein. Der Verwendungszweck ändert nichts: Ohne Erlaubnis als Abfindungsbrenner oder ohne Stoffbesitzer-Status und Anmeldung ist die Destillation auch für den Eigenbedarf verboten.
Neben dem Lohnbrenner-Entgelt fällt die Alkoholsteuer auf die pauschale Ausbeute an, zum ermäßigten Abfindungssatz von 1.022 € je Hektoliter reinen Alkohols. Bei 100 Kilogramm Zwetschgen sind das rund 47 €.
Das Verbot betrifft die Herstellung von Alkohol durch Destillation. Gärungserzeugnisse wie Wein oder Bier unterliegen eigenen Regeln und sind davon nicht erfasst.
Verbindlich ist allein der Steuerbescheid des Hauptzollamts.
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