Nicht nur das Brennen selbst ist geregelt, auch der Kauf des Geräts. Wer ein Brenngerät über 2 Litern erwirbt, muss das dem Hauptzollamt anzeigen, unabhängig vom Verwendungszweck.
Brenn- und Reinigungsapparate sowie andere Geräte, die zur Alkoholgewinnung geeignet sind, müssen ab einem Fassungsvermögen von über 2 Litern beim Hauptzollamt angezeigt werden. Die frühere Freigrenze von 0,5 Litern gibt es seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr.
Das gilt auch für Geräte, die eigentlich für andere Zwecke gedacht sind, etwa zur Gewinnung ätherischer Öle oder zur Wasserdestillation: Ab 2 Litern greift dieselbe Anzeigepflicht.
Beim Erwerb muss die schriftliche Anzeige innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt des Geräts erfolgen, mit Angaben zu Name und Adresse des Abgebenden, Art und Raumgehalt des Geräts, Aufstellungsort und Verwendungszweck.
Bei Abgabe oder Verkauf ist spätestens bei der Abgabe anzuzeigen, bei einem Standortwechsel innerhalb von 3 Werktagen nach dem Umzug, und bei Nutzung außerhalb einer Brennerei mindestens 3 Werktage vor Beginn.
Nein, für Geräte bis 2 Litern Fassungsvermögen besteht keine Anzeigepflicht. Erlaubt ist damit trotzdem nicht automatisch jede Nutzung zur Alkoholgewinnung, dafür bleibt die Abfindungs- bzw. Stoffbesitzer-Regelung maßgeblich.
Das Hauptzollamt kann bei fehlender Anzeige besondere Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. Für Details und den Einzelfall wende dich an dein zuständiges Hauptzollamt.
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