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Stoffbesitzer werden: Wer darf, was darf gebrannt werden, wo liegt die Grenze

Als Stoffbesitzer lässt du selbst geerntetes Obst in einer Abfindungsbrennerei brennen. Die Voraussetzungen, die 50-Liter-Grenze, die Haushaltsregel und wie du die Eigenschaft verlierst.

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Wer eigenes Obst hat, aber keine Brennerei, kann als Stoffbesitzer brennen lassen. Das Gesetz erlaubt das zum ermäßigten Steuersatz, knüpft es aber an enge Bedingungen. Wer eine davon verletzt, zahlt den Regelsatz oder verliert die Eigenschaft ganz.

Was ein Stoffbesitzer ist

Ein Stoffbesitzer ist eine natürliche Person, die selbst gewonnene Rohstoffe in einer fremden Abfindungsbrennerei zu Alkohol verarbeiten lässt. Er besitzt kein eigenes Brenngerät. Die Brennerei stellt Anlage und Arbeit, der Stoffbesitzer stellt den Rohstoff und meldet selbst an.

Das hat eine Folge, die oft übersehen wird: Der Stoffbesitzer ist für das Verfahren rechtlich verantwortlich, nicht der Brenner. Er unterschreibt die Anmeldung eigenhändig oder meldet sich im Zoll-Portal selbst an.

Die fünf Voraussetzungen

1. Natürliche Person. Eine GmbH oder ein Verein kann nicht Stoffbesitzer sein. Bei einer Familien-GbR oder Erbengemeinschaft, die einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Brennerei führt, darf nur eines der Mitglieder als Stoffbesitzer auftreten.

2. Kein eigenes Brenngerät. Wer selbst eine Brennanlage besitzt, ist kein Stoffbesitzer.

3. Selbst gewonnene Rohstoffe. Das Obst muss von Flächen stammen, die du als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter bewirtschaftest. Wild gesammelte Früchte zählen ebenfalls. Gekauftes oder geschenktes Obst zählt nicht, auch nicht, wenn es vom Nachbarn kommt und du beim Pflücken geholfen hast.

4. Zugelassene Rohstoffe. § 11 AlkStG nennt Obst einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln einschließlich deren Knollen und Topinambur. Die Rohstoffliste setzt das um: Die Positionen 1 bis 122 gelten für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, die Positionen 123 bis 142 nur für Abfindungsbrennereien. Dort stehen Getreide, Malz, Würze, Bier, Bierrückstände und Kartoffeln.

5. Eine Person je Haushalt. In einem Haushalt darf nur eine Person Stoffbesitzer sein. Ausgeschlossen ist außerdem, wer Steuerlagerinhaber oder Abfindungsbrenner ist oder mit einem solchen im Haushalt lebt. Das Merkblatt nennt zusätzlich Mitglieder einer juristischen Person, die eine Brennerei betreibt oder besitzt.

Die 50-Liter-Grenze

Stoffbesitzer dürfen bis zu 0,5 hl A je Kalenderjahr gewinnen, also 50 l A. Gemeint ist reiner Alkohol, nicht die Menge Schnaps in der Flasche.

Wie viel Rohstoff das ist, hängt vom Ausbeutesatz ab. Rechnerisch reichen für 50 l A:

  • höchstens 1.000 Liter Kirschmaische (Satz 5,0 je Hektoliter),
  • höchstens 1.086 Liter Zwetschgenmaische (Satz 4,6),
  • höchstens 1.388 Liter Birnenmaische (Satz 3,6).

Zum ermäßigten Satz von 10,22 € je l A kosten volle 50 l A eine Steuer von 511,00 €.

Wichtig für die Brennerei: Der Alkohol des Stoffbesitzers bleibt bei der Jahreserzeugung der Abfindungsbrennerei unberücksichtigt. Der Brenner kann also seine eigenen 300 l A voll nutzen und zusätzlich für mehrere Stoffbesitzer brennen.

Abschnittsbrennen auch für Stoffbesitzer

§ 12 AlkStG erlaubt auch Stoffbesitzern, statt jährlich über einen Abschnitt von drei Jahren zu rechnen. Für sie liegt die Grenze bei 1,5 hl A, also 150 l A je Abschnitt. Das hilft bei Mastjahren: Ein Jahr mit viel Obst kann ein schwaches ausgleichen.

Das Abschnittsbrennen musst du dem Hauptzollamt rechtzeitig vorher anzeigen und in der Anmeldung angeben. Der laufende Abschnitt endet am 31.12.2026, der nächste läuft von 2027 bis 2029. Mehr dazu im Artikel zur Haushaltsregel und zum Abschnitt.

Wie du die Eigenschaft verlierst

Die Eigenschaft als Stoffbesitzer geht verloren, wenn du unzulässige Rohstoffe verarbeitest, also nicht selbst gewonnene oder nicht zugelassene. Gleiches gilt, wenn du mehr als 0,5 hl A im Jahr gewinnst oder Alkohol gewerblich versendest. Der Verlust wirkt ab dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres, also rückwirkend für das ganze Jahr.

Wird eine Anmeldung zurückgewiesen und trotzdem gebrannt, drohen Versteuerung zum Regelsatz und der Verlust der Stoffbesitzereigenschaft.

Getrennt halten

Deine Rohstoffe müssen von denen anderer Stoffbesitzer und des Brenners getrennt bleiben, vom Einmaischen bis zum Abtrieb. Jedes Gefäß trägt die Kennzeichnung aus deiner Anmeldung und deinen Namen. Mischt die Brennerei dein Obst mit dem eines anderen, ist die Anmeldung nicht mehr eingehalten.

So läuft die Anmeldung

Stoffbesitzer melden mit dem Formular 1221 an. Die Mengen trägst du in Litern je Gefäß ein, jeden Rohstoff mit seinem Kürzel aus der Rohstoffliste. Die Anmeldung muss dem Hauptzollamt Stuttgart spätestens 5 Werktage vor dem Brenntag vorliegen. Bis Ende 2026 geht das per Post oder über das Zoll-Portal. Ab dem 1. Januar 2027 ist das Zoll-Portal für das Formular 1221 Pflicht.

Die Maische muss bis 12:00 Uhr des Vortags in der Brennerei stehen. Den Termin stimmst du mit dem Brenner ab, die Anmeldung stellst du selbst.

Eine ausführliche Anleitung für das Formular gibt es auf der Seite Formular 1221 im Zoll-Portal.

Was du vorher klären solltest

  • Gehören dir die Bäume, oder hast du die Fläche schriftlich gepachtet? Bei Streuobst auf fremdem Grund fehlt oft beides.
  • Ist in deinem Haushalt schon jemand Stoffbesitzer oder Abfindungsbrenner?
  • Welche Brennerei brennt für dich, und hat sie an deinem Wunschtermin Zeit?
  • Reicht deine Menge Obst überhaupt für einen sinnvollen Brand, oder lohnt sich das Abschnittsbrennen?

Typische Irrtümer

"Ich helfe beim Ernten, also ist es mein Obst." Mithelfen macht dich nicht zum Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter. Entscheidend ist, wem die Fläche gehört oder wer sie nutzen darf.

"Meine Tochter wohnt noch bei uns, sie kann zusätzlich anmelden." Solange sie zum selben Haushalt gehört, darf nur eine Person Stoffbesitzer sein.

"Der Brenner meldet das schon für mich an." Die Anmeldung stellst du selbst, mit eigenhändiger Unterschrift oder über dein eigenes Konto im Zoll-Portal. Der Brenner kann dir beim Ausfüllen helfen, unterschreiben darf er nicht für dich.

"Ein bisschen Zucker in die Maische schadet nicht." Doch. Der Zoll stellt klar, dass der Zusatz von Zucker unzulässig ist, weil Zucker kein zulässiger Rohstoff ist. Wer gezuckerte oder andere unzulässige Rohstoffe verarbeitet, verliert die Stoffbesitzereigenschaft.

Fazit

Stoffbesitzer zu werden kostet keine Erlaubnis und keine Anlage. Es verlangt aber Disziplin: eigenes Obst, eine Person je Haushalt, maximal 50 l A im Jahr, getrennte Gefäße und eine fristgerechte Anmeldung, die du selbst unterschreibst.

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Häufige Fragen

Darf ich Obst vom Nachbarn brennen lassen, wenn er es mir schenkt?+

Als Stoffbesitzer nicht. Das Merkblatt sagt ausdrücklich, dass gekaufte oder geschenkte Rohstoffe nicht selbst gewonnen sind. Selbst gewonnen ist nur, was du als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter erntest oder wild sammelst.

Meine Frau und ich haben beide Streuobstwiesen. Können wir je 50 l A brennen?+

Nein. Je Haushalt darf nur eine Person Stoffbesitzer sein.

Zählt mein Stoffbesitzer-Alkohol beim Kontingent der Brennerei mit?+

Nein. Nach § 9 Abs. 2 AlkStG bleibt der Alkohol von Stoffbesitzern bei der Jahreserzeugung der Abfindungsbrennerei unberücksichtigt. Der Brenner verliert durch deinen Auftrag nichts von seinen 300 l A.

Darf ich als Stoffbesitzer Kartoffeln oder Getreide brennen lassen?+

Nein. Getreide, Malz, Würze, Bier, Bierrückstände und Kartoffeln stehen in der Rohstoffliste im Abschnitt nur für Abfindungsbrennereien. Für Stoffbesitzer sind die Positionen 1 bis 122 zugelassen.

Passt dazu

Quellen

Verbindlich ist allein der Steuerbescheid des Hauptzollamts.

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