Glossar

Begriffe rund ums Abfindungsbrennen

Abfindung
Bei der Abfindungsbrennerei wird die Alkoholsteuer pauschal nach dem amtlichen Ausbeutesatz des eingesetzten Rohstoffs festgesetzt, nicht nach der tatsächlich gebrannten Menge (§ 9 AlkStG, § 24 AlkStV). Dafür gilt der ermäßigte Satz von 1.022 € je hl A innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung. Der Betrieb braucht eine Erlaubnis des Hauptzollamts.
Stoffbesitzer
Eine natürliche Person ohne eigenes Brenngerät, die selbst gewonnene Rohstoffe in einer fremden Abfindungsbrennerei brennen lässt (§ 11 AlkStG). Zulässig sind höchstens 50 l A je Kalenderjahr. Gekaufte oder geschenkte Rohstoffe zählen nicht. Mehr dazu im Stoffbesitzer-Überblick.
l A (Liter reiner Alkohol)
Maßeinheit für die Menge reinen Alkohols bei 20 °C. Die Alkoholsteuer wird je Hektoliter reinen Alkohols (hl A) berechnet, 1 hl A sind 100 l A. Im Regelsatz sind es 1.303 € je hl A, im ermäßigten Abfindungssatz 1.022 € je hl A.
Ausbeutesatz
Der amtliche Wert, wie viel reiner Alkohol aus einem Rohstoff gerechnet wird (§ 24 AlkStV). Bei nichtmehligen Stoffen gilt er je hl Maische, bei mehligen je 100 kg. Maßgeblich ist die Rohstoffliste in der am Brenntag gültigen Fassung. Alle Sätze: Alkoholsteuer-Rechner.
Abschnittsbrennen
Abfindungsbrennereien dürfen innerhalb eines Dreijahresabschnitts insgesamt 900 l A erzeugen (§ 12 AlkStG), statt jedes Jahr nur 300 l A. Der laufende Abschnitt endet am 31.12.2026, der nächste läuft von 2027 bis 2029.
Lohnbrennen
Beim vereinfachten Lohnbrennen nach § 26 AlkStV brennt ein Kontingentnehmer für einen Kontingentgeber. Die Voraussetzungen und Mengengrenzen regelt die Verordnung, sie hängen vom Einzelfall ab. Im Zweifel fragst du das Hauptzollamt.
Bag-in-Box
Ein Beutel im Karton mit Zapfhahn, in der Mosterei verbreitet für Direktsaft. Üblich sind 3, 5 und 10 Liter. Wie viele Gebinde eine Saftmenge ergibt, zeigt der Saftausbeute-Rechner.

Maßgeblich sind Brenngenehmigung und Steuerbescheid des Hauptzollamts.

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