- Abfindung
- Bei der Abfindungsbrennerei wird die Alkoholsteuer pauschal nach dem amtlichen Ausbeutesatz des eingesetzten Rohstoffs festgesetzt, nicht nach der tatsächlich gebrannten Menge (§ 9 AlkStG, § 24 AlkStV). Dafür gilt der ermäßigte Satz von 1.022 € je hl A innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung. Der Betrieb braucht eine Erlaubnis des Hauptzollamts.
- l A (Liter reiner Alkohol)
- Maßeinheit für die Menge reinen Alkohols bei 20 °C. Die Alkoholsteuer wird je Hektoliter reinen Alkohols (hl A) berechnet, 1 hl A sind 100 l A. Im Regelsatz sind es 1.303 € je hl A, im ermäßigten Abfindungssatz 1.022 € je hl A.
- Abschnittsbrennen
- Abfindungsbrennereien dürfen innerhalb eines Dreijahresabschnitts insgesamt 900 l A erzeugen (§ 12 AlkStG), statt jedes Jahr nur 300 l A. Der laufende Abschnitt endet am 31.12.2026, der nächste läuft von 2027 bis 2029.
- Lohnbrennen
- Beim vereinfachten Lohnbrennen nach § 26 AlkStV brennt ein Kontingentnehmer für einen Kontingentgeber. Die Voraussetzungen und Mengengrenzen regelt die Verordnung, sie hängen vom Einzelfall ab. Im Zweifel fragst du das Hauptzollamt.
Maßgeblich sind Brenngenehmigung und Steuerbescheid des Hauptzollamts.